Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen
Unternehmern vor Gericht ausgetragen werden.
Im Regelfall wird der im Prozess unterliegende Unternehmer
verpflichtet, die Prozesskosten (insbesondere die Rechtsanwaltskosten) des
obsiegenden Unternehmers zu bezahlen. Dieser im Urteil zugesprochene
Kostenersatz betrifft die Bruttokosten (Rechtsanwaltskosten inkl.
Umsatzsteuer) des obsiegenden Unternehmers.
Da der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch zwischen dem
Unternehmer und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt vorliegt, kann den
Vorsteuerabzug aus dem Prozesskostenersatz (insbesondere Honorar des
Rechtsanwaltes) nicht der unterliegende Unternehmer, sondern nur der
obsiegende Unternehmer in Anspruch nehmen, obwohl das Rechtsanwaltshonorar
vom Prozessgegner bezahlt wird (nicht steuerbarer Schadenersatz).
Der Prozessgegner kann aber die Umsatzsteuer vom obsiegenden
Unternehmer rückfordern, wenn dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt
ist.
Im aktuellen Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien wird nun
zudem auch festgehalten, dass auch Rechtsanwälte, die in eigener Sache
tätig werden und obsiegen, von ihrem Gegner ihr Honorar als nicht
steuerbaren Schadenersatz ersetzt bekommen.
Stand: 08. März 2012
Bild: Aamon - Fotolia.com
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