Der Arbeitgeber bezahlt die Fahrt in die Arbeit und zurück. Um diese
Begünstigung steuerfrei in Form eines Jobtickets zu erhalten, muss
allerdings ein Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel bezahlt
werden.
Für Netzkarten gilt: Sie sind nur steuerfrei, wenn sie
nicht teurer als Streckenkarten sind oder für diese Fahrt keine angeboten
werden.
Rechnung: Sie muss auf den Arbeitgeber ausgestellt
sein und den Namen des Arbeitnehmers enthalten.
Neu seit 2013: Für das Jobticket muss kein Anspruch
auf Pendlerpauschale vorliegen, und die Strecken- bzw. Netzkarte darf
übertragbar sein.
Wie ist das Jobticket umsatzsteuerlich zu behandeln?
Arbeitnehmer bezahlt nichts
Beim Arbeitgeber stellt das einen Eigenverbrauch durch eine sonstige
Leistung dar. Es ist eine Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 10 % abzuführen.
Bemessungsgrundlage sind die Kosten des Tickets.
Der Arbeitnehmer bezahlt dafür
In diesem Fall liegt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige
Leistung vor. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Bezahlt
der Arbeitnehmer allerdings weniger als das Ticket tatsächlich kostet, so
ist die Normalwertregelung zu beachten. Als USt-Bemessungsgrundlage ist
der Verkaufspreis anzusetzen. Beispiel: Der Arbeitnehmer bezahlt € 20,00 –
der tatsächliche Verkaufspreis beträgt € 40,00. Die USt ist von € 40,00 zu
berechnen.
Stand: 08. Juli 2013
Bild: balest Fotolia.com
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