Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei
Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen. Bei Fälligkeit kann geklagt
werden. Allerdings wird ein Kunde, der ohne Mahnung geklagt wird, sich
überlegen, ob er ein zweites Mal bei dieser Firma einkauft.
Mahnung
Die erste Mahnung sollte höflich formuliert sein. Der Kunde sollte
allerdings auch ausdrücklich auf seine Zahlungsverpflichtung hingewiesen
werden. Schließlich kann es jedem einmal passieren, dass er vergisst,
eine Rechnung zu bezahlen. Wenn Sie öfter mahnen, spricht nichts
dagegen, schärfer zu formulieren.
Auf jeden Fall sollte die Mahnung beinhalten:
die Rechnungsnummer
die Daten des Bankkontos des Empfängers
eine neue Zahlungsfrist
Höhe des Betrags
Üblich ist auch der Satz: „ Sollten Sie die Rechnung in der
Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie die Mahnung bitte als
gegenstandslos“.
Es gibt keine formalen Voraussetzungen für eine Mahnung. Ein
Schreiben hat aber bestimmt eine andere Wirkung als eine mündliche
Aufforderung zur Zahlung.
Tipp: Denken Sie daran, Forderungen verjähren nach drei Jahren.
Daher sollte sofort nach Fälligkeit mit der Zahlungseinforderung
begonnen werden.
Stand: 29. Juli 2014
Bild: Daria Filiminova - Fotolia.com
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