Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind mit 25 %
Kapitalertragsteuer endbesteuert. Sie dürfen nicht in die
Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrags miteinberechnet werden. Außer es
wird zur Regelbesteuerung optiert. Substanzgewinne aus betrieblichem
Kapitalvermögen oder Betriebsgrundstücken sind immer zu berücksichtigen –
auch wenn sie mit 25 % besteuert werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch ein
Verlust entstehen oder sich erhöhen würde.
Eine Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) darüber
finden Sie hier: findok.bmf.gv.at
Stand: 15. Jänner 2014
Bild: Warakorn - Fotolia.com
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