Zu Jahresbeginn sind zwei Änderungen für Leistungen im Baugewerbe in Kraft getreten.
Was ist eine Bauleistung in diesem Sinn?
Dazu zählen alle Leistungen, die
der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung und
der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken
Abzugsverbot für Barzahlungen bei Subunternehmen
Seit 1.1.2016 gilt im Baubereich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern. Das Abzugsverbot besteht, wenn
die Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird (beauftragte Bauleistung),
die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt und
diese Bauleistung bar bezahlt wird.
Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung. Sie darf nicht aufgeteilt werden, nur um die € 500,00 Grenze nicht zu übersteigen.
Hinweis: Bei Barzahlungen zwischen Unternehmen gilt nur ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot. Das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht Gewinn mindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Barzahlungsverbot von Löhnen
Ebenfalls dürfen keine Geldzahlungen von Arbeitslohn an Arbeitnehmer in bar geleistet werden, wenn
die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden und
über ein Girokonto verfügen bzw. einen Rechtsanspruch darauf haben.
Strafbar ist hier sowohl die Barauszahlung des Arbeitslohns vom Dienstgeber als auch die Annahme der Barzahlung vom Arbeitnehmer.
Ist dies der Fall, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 geahndet wird.
Stand: 27. Jänner 2016
Bild: drubig-photo - Fotolia.com
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