Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom
Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen
Berufungszinsen.
Entstehen von Berufungszinsen
Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen
Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die
im Bescheid festgesetzt Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters
muss ein Antrag, auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines
(für den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält
er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.
Höhe der Zinsen
Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
(seit 14.11.2011: 2,38 % - Basiszinssatz auf 0,38 % gesenkt). Für
Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden, beginnt die Verzinsung
ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag dient als
Berechnungsbasis für die Zinsen.
Keine Auszahlung der Berufungszinsen
Nicht ausbezahlt wird eine Zinsen Gutschrift unter Euro 50. Weiters
gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und
Gemeindeabgaben.
Aussetzungszinsen
Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung
einlegt kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen lassen. Ist
seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch
Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige
die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war erhielt er bisher
keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen
Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und
betragen auch weiterhin 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Stand: 09. Jänner 2012
Bild: Ideenkoch - Fotolia.com
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