Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2013 zu
erstellen.
Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger
übermittelt werden.
Gemeldet werden müssen
alle männlichen Versicherten, die das 40. Lebensjahr vollendet
haben und
alle weiblichen Versicherten, die das 35. Lebensjahr vollendet
haben,
wenn erschwerte Arbeitsbedingungen (im Sinne der
Schwerarbeitsverordnung) vorliegen.
Auslandszahlungen über € 100.000,00
Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten
Rechts, die Zahlungen über € 100.000,00 ins Ausland tätigen, haben eine
Meldung beim Finanzamt zu machen, wenn die Zahlungen für folgende
Leistungen entrichtet wurden:
Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit fallen, wie z.B. wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische
Tätigkeiten
Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt
Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland
beziehen
kaufmännische oder technische Beratungen im Inland
Honorare
Honorare, die für bestimmte selbständig erbrachte Leistungen gezahlt
werden, müssen auch gemeldet werden. Darunter fallen z.B. Leistungen von
Aufsichtsratsmitgliedern, Versicherungsvertretern, Vortragende oder
sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht
werden. Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn bestimmte
Entgeltsgrenzen nicht überschritten wurden.
Stand: 19. Dezember 2013
Bild: kyrien - Fotolia.com
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