Von Gewinnen, die bei Preisausschreiben verlost werden, muss eine
Gebühr von 5 % an das Finanzamt abgeführt werden. Als
Berechnungsbasis dient der Verkaufspreis (gemeine Wert) der
verlosten Gegenstände.
Steuerschuldner, Berechnung und Abfuhr der Steuer
Der Unternehmer, der das Gewinnspiel veranstaltet,
ist verpflichtet, die Gebühr einzuheben.
Das dafür vorgesehene Steuererklärungsformular ist das
Formular zur Abrechnung über Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und
Landeszuschläge (GSp 50). Die Unterlagen über das
Preisausschreiben sollten aufbewahrt werden.
Änderung für den Gewinner
Für den Kunden selbst, der an dem Preisausschreiben teilnimmt, bleibt
alles beim Alten. Er muss keine Steuer für seinen Gewinn abführen.
Neu im Ministerialratsentwurf
Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Die
Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Steuer den Betrag von €
500,00 im Kalenderjahr übersteigt (ab Gewinnen im Wert von über
€ 10.000,00). Weiters entsteht die Gebührenpflicht nur, wenn sich das
Glücksspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuer
wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht
wurde, fällig. Geplant ist das Inkrafttreten der Änderungen mit 1.
September 2011.
Bei diesen Änderungen bleibt die tatsächliche Gesetzeswerdung noch
abzuwarten.
Stand: 06. Juni 2011
Bild: Amaro - Fotolia.com
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