Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die
Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis
1.1.2013 Zeit, die Regelung zu erneuern. Neben der pauschalierten
Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen.
Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt
abzuwarten.
Die gesamte Regelung zur Gaststättenpauschalierungsverordnung war im
vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt. Schließlich hat der VwGH
letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung
eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die
Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.
Gründe für die Aufhebung
Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn
als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch
der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen.
Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so
unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen
Berechnungsschema nicht möglich ist.
Wer konnte diese Pauschalierung bisher in Anspruch nehmen?
Die Gaststättenpauschalierungsverordnung können grundsätzlich
Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe anwenden, die Getränke und Speisen
anbieten. Keinesfalls zählen dazu z.B. Würstelstände, Maroni- und
Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte und Konditoreien.
Stand: 10. Mai 2012
Bild: Sven Weber - Fotolia.com
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