Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind,
erstatten lassen.
Bis 30.6.2013 kann die Rückerstattung der im letzten Jahr angefallenen
Vorsteuern aus Drittländern noch beantragt werden. Für
Vorsteuervergütungen aus EU-Mitgliedsländern müssen diese Anträge bis zum
30.9.2013 gestellt werden.
VSt-Erstattung aus Drittland
Für eine Vorsteuer-Rückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag
in Papierform gestellt und die Originalbelege müssen mitgeschickt werden.
Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, die Originalbelege vorher zu kopieren.
Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung
beigelegt werden. Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die
keinen Sitz in einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in
Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen
Unterlagen müssen bis spätestens 30.6.2013 beim Finanzamt Graz-Stadt
einlangen.
VSt-Erstattung aus EU-Ländern
Für Vorsteuer-Rückerstattungen innerhalb der Länder der EU wurde ein
vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag kann in
Österreich elektronisch mittels FinanzOnline eingereicht werden.
Erforderliche Daten
Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu
machen:
Name, Anschrift und UID-/Steuernummer des Leistenden
Rechnungsdatum und -nummer sowie Angabe, ob es sich um eine
Kleinbetragsrechnung handelt
je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare
Vorsteuer sowie
Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen –
aufgeschlüsselt nach Kennziffern.
Stand: 08. Mai 2013
Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com
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