Steuerpflichtige dürfen umfassende Umschulungsmaßnahmen als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.
Laut Gesetz muss die Ausbildung jedoch auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes abzielen.
Bisherige Meinung
Nach Meinung der Finanzverwaltung waren Umschulungsmaßnahmen nur
abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nach der Umschulung den bisherigen
Hauptberuf aufgab oder ihn wesentlich einschränkte. Es gab jedoch in der
Vergangenheit schon anders lautende UFS-Urteile (Unabhängiger
Finanzsenat).
Neues Urteil des VwGH
Nun hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Linie dieser
UFS-Urteile angeschlossen. Umschulungskosten sind auch dann absetzbar,
wenn der ursprüngliche Beruf weiter ausgeübt wird. Auch eine Ausbildung zu
einem Neben- oder Zweitberuf ist abzugsfähig. Die Ausbildungskosten müssen
jedoch auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Es
muss ein konkreter Plan vorliegen, der über eine reine Absichtserklärung
hinausgeht.
Konkreter Fall
Eine Sonderschullehrerin machte die Kosten für eine Zusatzausbildung
zur Atempädagogin geltend. Die Lehrerin wollte ihren ursprünglichen
Lehrberuf nicht aufgeben oder wesentlich einschränken.
Die zusätzlich erworbenen Fähigkeiten wollte sie zukünftig jedoch als
Zweitberuf in der Erwachsenenbildung und Lehrerfortbildung einsetzen.
Weiterhin nicht abzugsfähig
Ausbildungen, die rein im persönlichen Interesse des Steuerpflichtigen
liegen, sind vom Abzug ausgeschlossen.
Diese Kosten fallen unter Kosten der Lebensführung.
Stand: 09. Februar 2012
Bild: imageteam - Fotolia.com
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