In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung
unterschieden. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend, wenn es darum
geht zu klären, wann die Umsatzsteuerschuld entsteht.
Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten)
Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
der Zahlungseingang erfolgt.
Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten)
Hier entsteht die USt-Schuld mit Ablauf des Monats, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.
Wann muss ich nach vereinnahmten Entgelten versteuern?
Freiberuflich Tätige (wie z.B. Schriftsteller, Ziviltechniker,
Journalisten) sowie Unternehmen der Energieversorgung und
Abfallbeseitigung haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten
zusammenhängenden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu
versteuern.
Weiters nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern
müssen:
Nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und
forstwirtschaftliche Betriebe
Betriebe, deren Umsätze in einem der beiden vorhergehenden
Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000,00 waren.
Änderung beim Vorsteuerabzug
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Regelung zum
Vorsteuerabzug für Istbesteuerer geändert. Wird nach vereinnahmten
Entgelten besteuert ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass
die Zahlung der Rechnung bereits erfolgt ist.
Istbesteuerer, deren Vorjahresumsatz mindestens € 2 Mio. (ausgenommen
Hilfsgeschäfte) betragen hat, sind von dieser Neuregelung nicht
betroffen.
Davon ausgenommen sind Versorgungsbetriebe wie z.B. Gas-, Wasser-,
Elektrizitäts-, Heizwerke und für Unternehmen, die Müll beseitigen.
Stand: 25. Februar 2013
Bild: Frank Huelsmann/Fresh-Photodesign - Fotolia.com
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