Vertrag per Mail ändert nichts an der Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig im Sinne des Gebührengesetzes sind Rechtsgeschäfte,
wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich
erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird. Solche Urkunden
stellen Mietverträge dar und sind daher
rechtsgeschäftsgebührenpflichtig.
Die Gebühr muss der Vermieter selbst berechnen und an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuer und Glücksspiel abführen. Sie beträgt
1 % des 3-fachen Jahresbruttomietzinses. Bei befristeten
Mietverträgen ist die Gebühr abhängig von der jeweiligen Laufzeit des
Vertrags. Dient eine Wohnung oder ein Haus ausschließlich Wohnzwecken und
wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, beträgt
die Gebühr 1 % der Vertragsdauer, höchstens aber 1 % des
3-fachen Jahreswerts.
Ein Rechtsanwalt wollte diese Gebühr umgehen. Er hat den Mietvertrag
zwar schriftlich abgeschlossen, aber per E-Mail mit einer elektronischen
Signatur versandt und nicht ausgedruckt. Der Rechtsanwalt war der Meinung,
dass damit keine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes entstanden sei. Der
Unabhängige Finanzsenat Linz gab dieser Meinung Recht und entschied
zugunsten des Rechtsanwaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Entscheidung des UFS jedoch aufgehoben.
Der VwGH stellte fest, dass das Beisetzen einer sicheren
elektronischen Signatur einer händischen Unterschrift
gleichgesetzt ist. Das Ausdrucken der Urkunde stellt keine
Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld dar. Papier in diesem
Sinne kann jeder Stoff sein, der eine Schrift tragen kann. Ein Bildschirm
kann eine E-Mail lesbar machen und ist daher als solch ein Stoff oder
Papier anzusehen.
Stand: 07. April 2011
Bild: Paul Moore - Fotolia.com
Über uns Rudolf Peter & Partner ist Ihr Steuerberater im 3. Bezirk Wien/Landstraße. Bei Fragen zu unseren Leistungen und zu aufkommenden Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.
Wir verwenden nur solche Cookies, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.