Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische
Tätigkeiten bezeichnet, aus denen jedoch kein positiver Gesamterfolg
erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht
ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden.
Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn
ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.
Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung
Liebhaberei ist bei verlustbringenden Betätigungen anzunehmen,
die sich in einem besonderen Maß für eine private Nutzung eignen und
einer privaten Neigung entsprechen (z.B. Vermietung eines
Sportflugzeuges oder Segeljacht, Pferdezucht)
die aus privater Neigung heraus betrieben werden (z.B.
Sammlertätigkeiten)
Auch die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen kann als
Liebhaberei qualifiziert werden.
Allerdings gilt auch: nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen,
ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter dem Bereich der Liebhaberei
einzuordnen.
Geschäftsführung als Liebhaberei
Unter Umständen kann auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer als
Liebhaberei qualifiziert werden. Das geht aus einem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2011 hervor. In dem konkreten Fall
erhielt eine GmbH-Geschäftsführerin aufgrund der schlechten finanziellen
Lage der GmbH kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Laut dem VwGH stellt diese
Tätigkeit durch die Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle dar. Daher
können auch die durch die Geschäftsführung bedingten Aufwendungen keine
Berücksichtigung finden.
Als Konsequenz ergibt sich daher, dass die Geschäftsführerin keine
Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial als Werbungskosten
geltend machen kann.
Stand: 13. Oktober 2011
Bild: Michael Neuhauß - Fotolia.com
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