Werden einem österreichischen Unternehmer Waren aus anderen
Mitgliedstaaten der EU geliefert, so ist dies in der Regel in Österreich
als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Ist der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die Erwerbsteuer im gleichen Monat als
Vorsteuer geltend gemacht werden.
Werden Waren eingekauft, die den Betrag von € 11.000,00 pro
Kalenderjahr nicht überschreiten, unterbleibt die Besteuerung für:
Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine
Vorsteuer abgezogen werden darf (unechte Steuerbefreiung)
Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln
juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder den Gegenstand
nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Zur Berechnung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wurde, werden die
Nettoentgelte aller Waren, die aus Mitgliedstaaten erworben wurden,
addiert. Nicht in die Berechnung miteinbezogen wird der Erwerb von neuen
Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle,
Tabakwaren).
Wurde im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle überschritten, so
findet im laufenden Jahr in jedem Fall eine Besteuerung statt (auch dann,
wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird).
Verzicht auf die Erwerbsschwelle
Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle
verzichten. Dieser Verzicht ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
Seit 1.8.2011 sollte der Unternehmer im Umgang mit
seiner UID-Nummer Folgendes beachten:
Verwendet er gegenüber dem Lieferanten seine
UID-Nummer, so wird das als Verzicht auf die
Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet. Dieser Verzicht ist für
zwei Jahre bindend.
Stand: 12. September 2011
Bild: Andreas Krutzler - Fotolia.com
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