Ziviltechniker sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:
- In Form der durch den Dienstgeber einbehaltenen Lohnsteuer, wenn Sie in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
- In Form der veranlagten Einkommensteuer, wenn Sie in keinem Dienstverhältnis stehen. Hierbei beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diesem Fall müssen Sie den Gewinn, der zu versteuern ist, selbst berechnen (siehe dazu Punkt Gewinnermittlung) und an das Finanzamt abführen.
- In Form der Kapitalertragsteuer bei den meisten Zinseinkünften. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, weil sie automatisch an der Quelle, üblicherweise von der Bank, einbehalten wird.
Welcher Einkunftsart unterliegen Ziviltechniker?
Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.
Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit
Üben Sie nun als Ziviltechniker eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Basispauschalierung
- Bilanzierung
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Ziviltechniker können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinnes immer in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) ermitteln. Die E-A-R ist eine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch doppelte Buchführung (=Bilanzierung), sondern durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E-A-R schon bzw. erst das, was an Geld der Kassa oder dem Bankkonto zugeflossen bzw. abgeflossen ist. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden und der Steuererklärung beigelegt werden.
Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Honorareinnahmen | _____________ | |
Anlagenverkäufe | _____________ | |
Summe Betriebseinnahmen | | _____________ |
Betriebsausgaben | | |
Löhne und Gehälter | _____________ | |
Sozialausgaben, | | |
sonst. Personalaufwand | _____________ | |
Summe Personalaufwand | | _____________ |
Miete | _____________ | |
Strom, Gas, Beheizung | _____________ | |
Instandhaltung, Reparaturen | _____________ | |
Telefon, Porto | _____________ | |
Kfz-Kosten, Fahrtspesen | _____________ | |
Berufsfortbildung, -vertretung | _____________ | |
Geringwertige Wirtschaftsgüter | _____________ | |
Buchhaltung, Beratung, Büroaufwand | _____________ | |
Werkvertragshonorare | _____________ | |
Zinsen, Finanzierungsaufwand | _____________ | |
Kammer, Pflichtvers., Verw.kosten | _____________ | |
Sonstige Betriebsausgaben | _____________ | |
Summe sonstiger Betriebsaufwand | | _____________ |
AfA lt. Anlagenverzeichnis | | |
Summe unbarer Aufwand | _____________ | _____________ |
Summe Betriebsausgaben | | _____________ |
Gewinn aus selbständiger Arbeit | | _____________ |
Basispauschalierung
Die Basispauschalierung kann eine interessante Alternative zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen. Soweit der Umsatz nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat, können Sie statt des Einzelnachweises der Betriebsausgaben das 12%ige Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Höchstens jedoch € 26.400,--. Berechnungsbasis für die 12 % sind die Betriebseinnahmen.
Neben der 12%igen Betriebsausgabenpauschale können noch bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben wie Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten), Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds). Ab 2010 steht neben dem Pauschale auch der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu. Dieser beträgt 13 % des Gewinns, jedoch maximal 13 % von € 30.000,00, also € 3.900,00. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu. Diese Pauschale ist bei diesen Tätigkeiten oft höher als der Einzelnachweis der Betriebsausgaben.
Schema einer Basispauschalierung
Betriebseinnahmen in tatsächlicher Höhe |
- |
Betriebsausgaben-Pauschale |
- |
Zusätzliche Betriebsausgaben |
____________________________________ |
= |
Gewinn / Verlust |
Bilanzierung
Ziviltechniker sind als Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch immer die Möglichkeit, freiwillig zu bilanzieren. Ziviltechniker ermitteln ihren Gewinn zumeist mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, da die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist: Während des Jahres doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und das Führen eines Kassabuches. Am Jahresende sind umfangreiche „Bilanzierungsarbeiten“ wie die periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, Durchführung einer Inventur (= Erfassung aller Vermögensgegenstände), Bewertung von halbfertigen Arbeiten, usw. notwendig.
Ermittlung der Steuerschuld
Die Ermittlung der Umsatzsteuer kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) oder den vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung).
Angehörige der freien Berufe (darunter fallen Ziviltechniker) haben die Umsatzsteuer nach den Regeln der Istbesteuerung zu berechnen. Wie bei der Einnahmen/Ausgaben Rechnung ist der Zahlungsfluss entscheidend für die Entstehung der Steuerschuld.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist unabhängig von der einkommenssteuerlichen Gewinnermittlung. Auch die Wahl der Rechtsform (GmbH, Personengesellschaft, Einzelunternehmer) hat darauf keinen Einfluss. Werden nach dem Einkommenssteuergesetz freiwillig Bücher geführt, erfolgt die Ermittlung der Umsatzsteuer weiterhin nach der Istbesteuerung. Durch die zwei unterschiedlichen Besteuerungssysteme kann es jedoch zu Problemen kommen. Auf Antrag kann ein Wechsel zur Sollbesteuerung durchgeführt werden.
Grundstücksleistung
Im Umsatzsteuerrecht wird unterschieden zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Das Tätigkeitsfeld eines Ziviltechnikers reicht vom Planen, Beraten, Prüfen, Überwachen bis hin zu treuhändischen Leistungen und der Erstellung von Gutachten. All diese Leistungen fallen im Umsatzsteuerrecht unter den Begriff „sonstige Leistung“.
Wichtig ist diese Unterscheidung vor allem, wenn sonstige Leistungen erbracht werden mit Auslandsbezug. In diesem Fall stellt sich die Frage, in welchem Land die Tätigkeit steuerbar ist. Hauptsächlich führen Ziviltechniker Leistungen aus, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Diese Leistungen gelten als dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Auch wenn der Ziviltechniker während seiner Tätigkeit als Berater oder Planer nie im Ausland bei dem Grundstück gewesen ist.