Als Nachbescheidkontrolle wird eine übliche Praxis der Finanzverwaltung
bezeichnet.
Die Finanzbehörde erlässt einen Veranlagungsbescheid. Der Bescheid wird
dem Steuerpflichtigen zugestellt. Einige Wochen später erhält der
Steuerpflichtige allerdings ein Ergänzungsersuchen. In diesem wird er dazu
aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Meist müssen die
Sonderausgaben, Werbungskosten und/oder außergewöhnliche Belastungen
belegt werden.
Der Grund warum es zu diesen Ergänzungsansuchen kommt ist, dass die
Erklärungen vorab elektronisch geprüft werden. Die Bescheide werden
automatisch erstellt. Erst im Nachhinein überprüft ein Finanzbeamter die
Richtigkeit der erstellten Bescheide.
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats aufgehoben
Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde
sowohl vom UFS als auch vom VwGH geprüft. Der UFS sah diese Vorgehensweise
als rechtlich unzulässig an.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich jedoch mit seinem Urteil hinter
die gängige Praxis. Er hob die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats
auf.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Der Verwaltungsgerichtshof räumt in seiner Entscheidung ein, es sei die
Aufgabe der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen
gleich behandelt werden. Sie hat auch sicher zu stellen, dass keine
Abgabeneinnahmen zu unrecht verkürzt werden.
Um die Abgaben bemessen zu können, muss die Behörde alle Unterlagen
sorgfältig erheben. Sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung berücksichtigt worden,
die tatsächlich nicht angefallen sind, dann ist die Aufhebung des
Bescheids zulässig.
Stand: 10. November 2011
Bild: Michele and Jen - Fotolia.com
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