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Wie werden Neugründungen steuerlich gefördert?

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Das Neugründungsförderungsgesetz sieht für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben steuerliche Begünstigungen vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Eckpunkten dieses Gesetzes betreffend Neugründungen.

Die wesentlichsten Voraussetzungen einer Neugründung sind:

  • Durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur wird ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes dient.
  • Jene Person, die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (Betriebsinhaber), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  • Keine bloße Änderung der Rechtsform und kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers.
  • Die geschaffene betriebliche Struktur wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

Folgende Gebühren und Abgaben werden für solche Neugründungen nicht erhoben:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch für bestimmte Einbringungen von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
  • bestimmte Lohnabgaben für beschäftigte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. Diese Begünstigung kann innerhalb von drei Jahren ab Gründung in Anspruch genommen werden. Ab dem 12. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden.

Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen braucht es unter anderem eine Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung. Das BMF hat aktuell seine Richtlinie zu diesem Gesetz aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 und der Änderung der Gewerbeordnung angepasst.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: pressmaster - stock.adobe.com

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Rudolf Peter & Partner ist Ihr Steuerberater im 3. Bezirk Wien/Landstraße. Bei Fragen zu unseren Leistungen und zu aufkommenden Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

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„Achtung“ vor verdächtigen Emails mit @rudolfpeter.at als scheinbaren Absender

Mit Ende April 2022 mussten wir feststellen, dass durch das Öffnen eines Mailanhangs eines vermeintlich bekannten Absenders eine Malware auf einem unserer Computer aktiviert wurde.

Bis dieser bösartige Prozess durch die Verhaltensüberwachung des Virenschutzes gestoppt wurde konnten bereits einige Mails aus unserem Mailprogramm kopiert werden.

Wir haben nach Kenntniserlangung umgehend diesen Computer außer Betrieb genommen und sämtliche Emailpasswörter und Windowspasswörter bei den PC´s sämtlicher Mitarbeiter geändert und eine umfassenden Systemüberprüfung /Virenscann aller PC´s durchgeführt.

Achten sie daher bitte auf Mails welche scheinbar von uns stammen einen PDF-Anhang besitzen und in kursiver Schrift ohne persönliche Anrede etwa folgende Textbeispiele enthalten:

Hallo,
Sie sollten sich das ansehen
Grüße.

oder

Guten Morgen,
Bitte schauen Sie sich die angehängte Datei an.
Antworten Sie hier, wenn Sie Fragen haben.
Danke.

Sollten widererwarten Ihnen verdächtige Emails zukommen, bitten wir Sie die Anhänge keinesfalls zu öffnen bzw. vorher unser Sekretariat (Hotline) zu kontaktieren.

Wir danken für Ihr Verständnis
Ihr Rudolf PETER

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