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Nachweis bei Warenabholung

Nachweis beim Abholen von Waren

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Sie sind unter anderem dann steuerfrei, wenn die Waren nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden. Der Nachweis, der zu erbringen ist, hängt ab von der Art und Weise, wie der Gegenstand ins Ausland gebracht wird (z.B. durch Versand oder Abholung).

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden. Der Abholer muss schriftlich erklären, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. In einer Spezialvollmacht muss erklärt werden, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen.

Weiters muss aus dieser Vollmacht auch die Identität des Abholenden hervorgehen. Es muss die jeweilige Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) eindeutig festgestellt werden können.

Keine Spezialvollmacht

Diese strengen Vorschriften wurden nun ein wenig gelockert. Ab heuer wird keine Spezialvollmacht mehr benötigt

  • wenn z.B. Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum gleich laufen
  • bei der Abholung durch einen Dienstnehmer
  • bei Teillieferungen

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren bzw. einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Wird die Ware durch einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur abgeholt, muss kein Nachweis der Beauftragung erbracht werden. Es liegt eine Versendung vor.

Stand: 07. April 2011

Bild: thongsee - Fotolia.com

Über uns
Rudolf Peter & Partner ist Ihr Steuerberater im 3. Bezirk Wien/Landstraße. Bei Fragen zu unseren Leistungen und zu aufkommenden Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

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„Achtung“ vor verdächtigen Emails mit @rudolfpeter.at als scheinbaren Absender

Mit Ende April 2022 mussten wir feststellen, dass durch das Öffnen eines Mailanhangs eines vermeintlich bekannten Absenders eine Malware auf einem unserer Computer aktiviert wurde.

Bis dieser bösartige Prozess durch die Verhaltensüberwachung des Virenschutzes gestoppt wurde konnten bereits einige Mails aus unserem Mailprogramm kopiert werden.

Wir haben nach Kenntniserlangung umgehend diesen Computer außer Betrieb genommen und sämtliche Emailpasswörter und Windowspasswörter bei den PC´s sämtlicher Mitarbeiter geändert und eine umfassenden Systemüberprüfung /Virenscann aller PC´s durchgeführt.

Achten sie daher bitte auf Mails welche scheinbar von uns stammen einen PDF-Anhang besitzen und in kursiver Schrift ohne persönliche Anrede etwa folgende Textbeispiele enthalten:

Hallo,
Sie sollten sich das ansehen
Grüße.

oder

Guten Morgen,
Bitte schauen Sie sich die angehängte Datei an.
Antworten Sie hier, wenn Sie Fragen haben.
Danke.

Sollten widererwarten Ihnen verdächtige Emails zukommen, bitten wir Sie die Anhänge keinesfalls zu öffnen bzw. vorher unser Sekretariat (Hotline) zu kontaktieren.

Wir danken für Ihr Verständnis
Ihr Rudolf PETER

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