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Neue Regelungen zur SV-Pflicht bei grenzüberschreitendem Homeoffice

Homeoffice - © olezzo - stock.adobe.com

Durch die Covid-19-Pandemie und die mit ihr verbundenen Reisebeschränkungen war eine Vielzahl von Dienstnehmern gezwungen, ihre Tätigkeit nicht mehr am Sitzort des Arbeitgebers, sondern in Form von Telearbeit im Homeoffice auszuüben.

Um hier einen Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit hin zum Wohnsitzstaat des Dienstnehmers zu verhindern, hat die EU-Verwaltungskommission eine Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit geschaffen, wonach eine vorübergehende Telearbeit im Homeoffice zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit führen soll und die Sozialversicherungszugehörigkeit dementsprechend weiterhin im Arbeitgeberstaat besteht. Diese Sonderregelung wird nunmehr mit 30. 6. 2023 auslaufen.

Besteht keine Sondervereinbarung und leistet eine Person künftig einen wesentlichen Anteil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat, so unterliegt sie entsprechend der Grundregel ab 1.7.2023 dort der Sozialversicherungspflicht. Als wesentlicher Anteil gilt dementsprechend ein Anteil von mindestens 25 %, gemessen auf die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Für den Arbeitgeber hat dies zur Konsequenz, dass, sofern ein Dienstnehmer künftig mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice leistet und keine Sondervereinbarung vorliegt, der Dienstnehmer ausschließlich im Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei wurden abseits der Grundregel Sondervereinbarungen abgeschlossen, welche ab 1.7.2023 zu wirken beginnen. Entsprechend dieser Vereinbarungen kann der Dienstnehmer in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaates verbleiben, wenn das im ausländischen Homeoffice geleistete Ausmaß der Telearbeit nicht mehr als 40 % (= im Schnitt zwei Tage pro Woche) der Gesamtarbeitszeit beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Dienstnehmer in seinem Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht.Neben Deutschland, Tschechien und der Slowakei sollen vergleichbare Vereinbarungen auch mit weiteren Staaten abgeschlossen werden.

Stand: 26. April 2023

Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com

Über uns
Rudolf Peter & Partner ist Ihr Steuerberater im 3. Bezirk Wien/Landstraße. Bei Fragen zu unseren Leistungen und zu aufkommenden Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

„Achtung“ vor verdächtigen Emails mit @rudolfpeter.at als scheinbaren Absender

Mit Ende April 2022 mussten wir feststellen, dass durch das Öffnen eines Mailanhangs eines vermeintlich bekannten Absenders eine Malware auf einem unserer Computer aktiviert wurde.

Bis dieser bösartige Prozess durch die Verhaltensüberwachung des Virenschutzes gestoppt wurde konnten bereits einige Mails aus unserem Mailprogramm kopiert werden.

Wir haben nach Kenntniserlangung umgehend diesen Computer außer Betrieb genommen und sämtliche Emailpasswörter und Windowspasswörter bei den PC´s sämtlicher Mitarbeiter geändert und eine umfassenden Systemüberprüfung /Virenscann aller PC´s durchgeführt.

Achten sie daher bitte auf Mails welche scheinbar von uns stammen einen PDF-Anhang besitzen und in kursiver Schrift ohne persönliche Anrede etwa folgende Textbeispiele enthalten:

Hallo,
Sie sollten sich das ansehen
Grüße.

oder

Guten Morgen,
Bitte schauen Sie sich die angehängte Datei an.
Antworten Sie hier, wenn Sie Fragen haben.
Danke.

Sollten widererwarten Ihnen verdächtige Emails zukommen, bitten wir Sie die Anhänge keinesfalls zu öffnen bzw. vorher unser Sekretariat (Hotline) zu kontaktieren.

Wir danken für Ihr Verständnis
Ihr Rudolf PETER

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