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Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

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Der Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 geregelt, wie die Kfz-Privatnutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25 % Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:

Sachbezugswerteverordnung

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß auch die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt).

Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt grundsätzlich:

  • 2 %, maximal € 960,00
  • davon abweichend 1,5 %, max. € 720,00 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2016: 130 g/km, 2017: 127 g/km, 2018: 124 g/km, 2019: 121 g/km, 2020 und später: 118 g/km
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.

Weitere Regelungen sind zu beachten.

Nachweis der privaten Fahrten

Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Sergey Nivens - Fotolia.com

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„Achtung“ vor verdächtigen Emails mit @rudolfpeter.at als scheinbaren Absender

Mit Ende April 2022 mussten wir feststellen, dass durch das Öffnen eines Mailanhangs eines vermeintlich bekannten Absenders eine Malware auf einem unserer Computer aktiviert wurde.

Bis dieser bösartige Prozess durch die Verhaltensüberwachung des Virenschutzes gestoppt wurde konnten bereits einige Mails aus unserem Mailprogramm kopiert werden.

Wir haben nach Kenntniserlangung umgehend diesen Computer außer Betrieb genommen und sämtliche Emailpasswörter und Windowspasswörter bei den PC´s sämtlicher Mitarbeiter geändert und eine umfassenden Systemüberprüfung /Virenscann aller PC´s durchgeführt.

Achten sie daher bitte auf Mails welche scheinbar von uns stammen einen PDF-Anhang besitzen und in kursiver Schrift ohne persönliche Anrede etwa folgende Textbeispiele enthalten:

Hallo,
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Sollten widererwarten Ihnen verdächtige Emails zukommen, bitten wir Sie die Anhänge keinesfalls zu öffnen bzw. vorher unser Sekretariat (Hotline) zu kontaktieren.

Wir danken für Ihr Verständnis
Ihr Rudolf PETER

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