Als Substanzgewinn werden die Wertsteigerungen von Wertpapieren
bezeichnet. Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden auch
sie in der Regel mit 25 % besteuert. Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen
grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag
miteinbezogen werden. Substanzgewinne stellen hier eine Ausnahme dar, von
ihnen darf ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Nicht jedoch von
den Früchten (z.B. Zinsen).
Tipp: Nullkuponanleihen sind Wertpapiere, bei denen
keine laufenden Zinsen gezahlt werden. Nur am Ende der Laufzeit erfolgt
eine Auszahlung des Wertzuwachses. Hier ist der Ertrag zur Gänze ein
Substanzgewinn und daher zur Gänze für den Gewinnfreibetrag nutzbar.
Befreiung im Privatbereich
Für Personen, die mittels eines Tilgungsträgers (z.B. Fonds) sparen, um
einen endfälligen Kredit damit abzudecken, gibt es eine Steuerbefreiung.
Das Darlehen muss für ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung oder zur
Wohnraumsanierung verwendet worden sein. Weiters gilt sie nur, wenn für
die Ausgaben die Sonderausgabenbegünstigung zustehen würde. Im Regelfall
darf die Darlehenssumme pro Objekt € 200.000,00 nicht übersteigen. Der
Tilgungsplan muss vor dem 1.11.2010 abgeschlossen worden sein. Die
Befreiung muss beim Finanzamt beantragt werden. Sie gilt nur bei
Veranlagung.
Stand: 06. Juni 2012
Bild: Alterfalter - Fotolia.com
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