Bestimmte Kapitalerträge sind mit der Kapitalertragsteuer von
25 % (KESt) endbesteuert. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem
Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt.
Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.
Endbesteuerte Kapitalerträge
Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus
Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen
aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind
sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der
Einkommensteuerveranlagung besteuert.
Kapitalertragsteuerabzug
Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird
direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen,
depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein
Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt
abführen.
Option zur Regelbesteuerung
Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr
in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der
Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen
der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif
zu optieren (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B.
vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer
ist als die 25 % KESt.
Stand: 06. Mai 2011
Bild: Olaf Schwenty - Fotolia.com
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