Die Pendlerpauschale soll den Arbeitnehmern einen Teil der Fahrtkosten
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ersetzen.
Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn die einfache
Wegstrecke länger als 20 km ist und die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar, hat man bereits ab einer
einfachen Fahrtstrecke ab 2 km Anspruch auf das große Pendlerpauschale.
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels muss zumindest hinsichtlich
der halben Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumutbar
sein.
Mehrere Wohnsitze
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze, so geht die Finanzverwaltung
grundsätzlich davon aus, dass er den näheren Wohnsitz hauptsächlich
benützt. Laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Wien
kann jedoch auch der weiter entfernte Wohnsitz maßgeblich sein. Allerdings
nur wenn der Steuerpflichtige überwiegend in dem weiter weg vom
Arbeitsplatz gelegenen Wohnsitz wohnt. Die Beweispflicht hierfür liegt
beim Steuerpflichtigen.
In dem aktuellen Urteil wurde das überwiegende Pendeln von dem weiter
entfernten Wohnsitz nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, daher wurde der
Berufung nicht Folge gegeben. Der Steuerpflichtige hatte zwar angegeben
wie viele Kilometer er gefahren ist, die stimmten aber nicht mit der
Wegstrecke überein.
Auch der nachgewiesene Energieverbrauch entsprach eher einer fallweisen
Wohnungsnutzung.
Die Beweise sind der Behörde vom Steuerpflichtigen vorzulegen. Laut UFS
ist diese nicht dazu verpflichtet, einen Steuerpflichtigen wiederholt
darauf hinzuweisen, die Beweise vorzulegen.
Stand: 12. April 2012
Bild: Sergei Poromov - Fotolia.com
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