Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, bekommt sie
regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen. Wechselt ein
Arbeitnehmer allerdings in die Selbständigkeit, ändert sich dies
schlagartig. Die Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen sind erst im
Folgejahr bzw. nach zwei Jahren fällig. Den Überblick darüber zu behalten,
ist nicht so einfach.
Die vorläufige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in
den ersten drei Jahren nur von der Mindestbeitragsgrundlage (gilt für
Pensions- und Krankenversicherung). Wenn die Geschäfte bereits von Anfang
an sehr gut laufen, kann es dazu kommen, dass schon von den Anfangsjahren
an Beiträge nachverrechnet werden. Wenn die endgültigen Beitragsgrundlagen
feststehen, kann es daher bereits aus dem ersten Unternehmensjahr zu
Nachzahlungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen kommen. Daneben sind
dann zusätzlich noch die laufenden Beiträge zu bezahlen.
Verlängerte Zahlungsfrist für Jungunternehmer
Die Nachzahlung der Beiträge wurde für die Jungunternehmer erleichtert.
Bisher wurden Beitragsnachzahlungen in vier Teilbeträgen (innerhalb von
einem Jahr) vorgeschrieben. Diese Frist wurde nun verlängert.
Jene Jungunternehmer, die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge
nachzahlen müssen, können nun beantragen, diese auf maximal drei Jahre
(zwölf Quartalsteilbeträge) verteilt zu bezahlen.
Dafür werden von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
(SVA) keine Zinsen vorgeschrieben. Als Jungunternehmer gelten Unternehmer
in den ersten drei Jahren.
Die Aufteilung der Nachzahlungsbeträge auf zwölf Teilbeträge muss
beantragt werden.
Diese Änderung ist mit 1.7.2013 in Kraft getreten.
Stand: 08. August 2013
Bild: maxoidos - Fotolia.com
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