Steht mir als Geschäftsführer das Vertreterpauschale zu?
Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer
aktuellen Entscheidung. Auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer mehr
als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig ist. In
dieser konkreten Entscheidung gab der angestellte Geschäftsführer an, 30
% seiner Gesamtarbeitszeit seinen Aufgaben als Geschäftsführer zu
widmen. Somit ist er nicht ausschließlich als Vertreter tätig.
Wann ist jemand aus steuerrechtlicher Sicht ein Vertreter?
Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Vertreter Personen,
die regelmäßig im Außendienst
zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und
zur Kundenbetreuung tätig sind.
Ist das Ziel der Tätigkeit nicht in erster Linie das Herbeiführen
eines Geschäftsabschlusses, ist das keine Vertretertätigkeit.
Laut der zugehörigen Verordnung der Finanz gehören zwar
Innendiensttätigkeiten zur Aufgabe eines Vertreters. Die Arbeiten im
Innendienst müssen allerdings für konkrete Aufträge erfolgen.
Welchen Vorteil hätte das Vertreterpauschale?
Steht das Vertreterpauschale zu, kann anstelle des allgemeinen
Werbungskostenpauschales in der Höhe von € 132,00 das
Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch genommen werden. Der
Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch €
2.190,00 jährlich.
Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich
der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie
nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden).
Bei Inanspruchnahme dieser Berufsgruppenpauschale können keine
weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.
Stand: 25. Februar 2013
Bild: auremar - Fotolia.com
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