Arbeitgeber bezahlt Parkgebühr: Ist das steuerpflichtig?
Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche
Fahrten, darf ihm der Arbeitgeber daneben nicht auch noch die Parkgebühren
steuerfrei vergüten. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien im
Oktober letzten Jahres in einem Erkenntnis wieder bestätigt.
Amtliches Kilometergeld
Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42 pro dienstlich gefahrenem
Kilometer. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber seinem Dienstnehmer steuer-
und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die dienstlich gefahrenen Kilometer
sind mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachzuweisen.
UFS-Entscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat begründete seine Entscheidung damit, dass
mit dem amtlichen Kilometergeld alle Kfz-Kosten abgedeckt sind. Darunter
fallen neben den Anschaffungskosten oder Leasinggebühren auch die
Versicherungen, Reparaturen, Treibstoff, die Parkgebühren, usw.
Höhere Pkw-Aufwendungen
Sind die Aufwendungen für den Pkw des Dienstnehmers höher, kann er die
Pkw-Kosten für seine Dienstfahrten im Zuge des Jahresausgleiches geltend
machen. In diesem Fall müssen aber die gesamten Pkw-Kosten gesammelt
werden. Von dem Anteil, der auf die dienstlichen Fahrten entfällt, muss
das steuerfreie Kilometergeld abgezogen werden. Der verbleibende Anteil
kann als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht
werden.
Stand: 15. Jänner 2014
Bild: Michael Fritzen - Fotolia.comMonatJahres-
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